Themen aus dem Steuerrecht

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    Vergütungspflicht für Umkleidezeiten auch bei Urlaub und Krankheit

    Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob die tarifvertraglich vorgesehenen Umkleidezeiten im Rettungsdienst auch während Urlaubs- und Krankheitszeiten dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind oder nur bei tatsächlich geleisteter Arbeit.

    Das Gericht stellte klar, dass das Urlaubsentgelt „wertgleich“ mit der regelmäßigen Vergütung für geleistete Arbeit sein muss. Für Beschäftigte im Rettungsdienst ist dies nur gewährleistet, wenn die Zeitgutschriften für die Umkleidezeiten Bestandteil der Urlaubsvergütung sind. Auch im Krankheitsfall haben Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich Anspruch auf die Vergütung, die sie ohne ihre Arbeitsunfähigkeit erhalten hätten. Da das Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch lediglich in anderer Form abbildet, stellen Gutschriften auf dem Arbeitszeitkonto nichts anderes als Entgelt dar, das nicht sofort ausgezahlt, sondern zunächst dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wird.

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    Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub

    Eine Arbeitnehmerin beantragte Urlaub für die Zeit vom 1. – 25.3.2026. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag jedoch ab und verwies darauf, dass im Betrieb üblicherweise keine Urlaubszeiträume von mehr als zwei zusammenhängenden Wochen genehmigt würden.

    Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber den Urlaub ihrer Beschäftigten nicht pauschal auf zwei zusammenhängende Wochen begrenzen. Eine solche Beschränkung verstößt gegen das Bundesurlaubsgesetz. Hier ist geregelt: Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

    Eine Aufteilung des Urlaubs ist nur zulässig, wenn konkrete dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände dies erfordern. Allgemeine Hinweise auf personelle Engpässe reichen hierfür jedoch nicht aus.

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    Trotz Unterschrift kein wirksamer Küchenkauf im Möbelhaus

    In einem Fall aus der Praxis besuchte eine Frau während sog. Küchenaktionstage ein Möbelhaus. Dort wurde ihr Interesse an einer neuen Küche geweckt. Sie unterschrieb schließlich mehrere Dokumente, darunter auch ein Formular mit der Bezeichnung „Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche“. In der Folge lehnte die Frau jedoch die Lieferung und Bezahlung ab, denn sie hätte sich während der Verkaufsveranstaltung überrumpelt gefühlt. Das Möbelhaus verlangte daraufhin 1/4 des Bestellpreises als Schadensersatz. Nach dessen Auffassung war eine Küche zu einem Gesamtpreis von mehr als 12.000 € verbindlich gekauft worden.

    Das Landgericht Frankenthal macht jedoch deutlich, dass eine Bestellung nur wirksam ist, wenn auf beiden Seiten Klarheit über die wichtigsten Bestandteile der Küche besteht. Auch wenn sich beim Kauf einer Einbauküche Verkäufer und Kunde scheinbar einig sind und der Vertrag unterzeichnet ist. Bleiben Zweifel, was im Einzelnen gekauft wurde und ist zudem der genaue Preis nicht festgelegt, ist der Vertrag trotz Unterschrift nicht wirksam zustande gekommen. Die Richter haben in ihrer Entscheidung die Ansprüche des Küchenstudios auf Schadensersatz wegen einer nicht abgenommenen Küchenbestellung zurückgewiesen.

    Nach Auffassung der Richter ergab sich aus den Dokumenten z. B. nicht, welche Elektrogeräte genau mitgekauft wurden. Die Bezeichnung „Miele-Set“ oder der Verweis auf Sonderpreislisten war dafür nicht ausreichend und zu ungenau. Auch für den genauen Kaufpreis war der Verweis auf verwendete Preislisten zu unbestimmt, weil danach bestimmte Ab- oder Zuschläge möglich sein sollten.

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    Behördenfehler bei der Fahndungsausschreibung eines Reisepasses – Gemeinde haftet für gescheiterte Auslandsreise

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines Reisepasses von der Gemeinde, als zuständiger Passbehörde, verlangen kann, Aufwendungen für eine Auslandsreise zu ersetzen, die er nicht durchführen konnte, weil sein Pass aufgrund von amtspflichtwidrigen Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zur Fahndung ausgeschrieben und ihm deshalb die Einreise in das Zielland verweigert wurde.

    Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Ein Mann meldete bei der Gemeinde im August 2022 den Verlust seines Reisepasses und beantragte die Ausstellung eines neuen. Nach seinen Angaben fand er den Pass noch am selben Tag wieder und teilte dies der Gemeinde umgehend mit.

    Weiter führte er aus, dass er im Februar 2022 für sich und seine Ehefrau eine 20-tägige Reise im November 2022 nach Neuseeland buchte. Im Oktober 2022 informierte ihn sein Reisebüro, dass der für die USA im ESTA-Verfahren beantragte Transit über San Francisco von den amerikanischen Behörden abgelehnt wurde. Der Hinflug nach Neuseeland wurde deshalb über Dubai und Melbourne umgebucht. In Melbourne wurde ihm jedoch aufgrund des noch zur Fahndung ausgeschriebenen Passes die Ein- und damit die Weiterreise nach Neuseeland verweigert, sodass er seine Reise nicht durchführen konnte.

    Der Mann war der Auffassung, dass die Mitarbeiter der Gemeinde es versäumt hätten, das Wiederauffinden des Reisepasses im Passregister einzutragen und eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, damit diese ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem veranlasste. Die Pflichtverletzung der Behörde führte dazu, dass die Fahndung nach dem Reisepass nicht aufgehoben wurde, der Hinflug verschoben werden musste und die Einreise nach Neuseeland scheiterte. Das Gericht sprach dem Mann die Erstattung des Reisepreises (ca. 13.000 €) zu.

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    Alle Verkaufsstellen müssen Einweg-Vapes zurücknehmen

    Die Einweg-Vapes werden von vielen Verbrauchern nicht als Elektroaltgeräte wahrgenommen und daher fälschlicherweise über die Restmülltonne oder den Gelben Sack/Gelbe Tonne entsorgt.

    Gelangen Einweg-Vapes in den Hausmüll können sie während der Sammlung oder in Sortieranlagen beschädigt werden. Wird ein Lithium-Ionen-Akku gequetscht oder beschädigt, kann er sich erhitzen und Feuer fangen. Bislang ist die Rückgabe bei kommunalen Wertstoff- und Recyclinghöfen, bei Sammelstellen für Elektroaltgeräte, in größeren Super- und Drogeriemärkten mit Rücknahmesystemen sowie in Elektronikfachmärkten möglich.

    Ab 1.7.2026 muss generell jede Verkaufsstelle, die Einweg-Vapes verkauft, die ausgedienten Geräte kostenlos zurücknehmen. Das betrifft nicht nur Fachgeschäfte, sondern auch Kioske, Tankstellen und Tabakläden.

    Wichtig: Die Rückgabe ist nicht an einen Neukauf gekoppelt. Verbraucher können alte Geräte unabhängig davon abgeben, wo sie ursprünglich gekauft wurden.