Themen aus dem Steuerrecht
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Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, nach der sämtliche Beschäftigte einschließlich der Teilzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge erst ab der Überschreitung der Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte erhalten, eine gesetzlich verbotene Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten darstellt. Rechtsfolge ist die gerichtliche „Anpassung nach oben“ mit der Folge, dass auch bei Teilzeitbeschäftigten die Überschreitung ihrer individuellen Wochenarbeitszeit die tarifvertragliche Zuschlagspflicht auslöst.
Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Land Brandenburg (MTV) haben die Tarifvertragsparteien einen Mehrarbeitszuschlag von 25 % bei Überschreitung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte von grundsätzlich 38 Std. geregelt. Eine Arbeitnehmerin war als Teilzeitkraft im Verkauf tätig. In einem Zeitraum von 6 Monaten leistete sie über ihre vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgehend 62 Arbeitsstunden, jedoch in keiner Woche mehr als 38 Arbeitsstunden. Sie verlangte mit ihrer Klage unter dem Gesichtspunkt ihrer Diskriminierung als Teilzeitbeschäftigter gegenüber vollzeitig Beschäftigten die Zahlung von Überstundenzuschlägen für 62 Stunden. Dies hatte der Arbeitgeber unter Verweis auf die tarifvertragliche Regelung und den grundgesetzlichen Schutz der Tarifautonomie verweigert.
Auch das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.11.2025 entschieden, dass Teilzeitbeschäftigten der tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag zusteht, wenn sie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte überschreiten. -
Abbrucharbeiten – Keine Haftung bei unklarer Leistungsabgrenzung
Entfernt ein Unternehmer im Rahmen von Abbruch- oder Demontagearbeiten mehr Bauteile als der Besteller nach seiner Vorstellung erwartet, führt dies nicht zwangsläufig zu einer Pflichtverletzung oder zum Verlust des Vergütungsanspruchs. Dies verdeutlicht eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien einen Werkvertrag über bestimmte Demontageleistungen geschlossen. Der Unternehmer führte die Arbeiten aus und rechnete sie anschließend ab. Während der Besteller die Höhe der Vergütung nicht beanstandete, verweigerte er die Zahlung mit der Begründung, es seien mehr Bauteile abgerissen worden als vertraglich vereinbart.
Das Gericht sah hierin keine Pflichtverletzung des Unternehmers. Entscheidend war, dass für den Unternehmer nicht hinreichend erkennbar war, welche Bauteile zwingend zu erhalten und welche abzureißen waren. Fehlt es an einer klaren und eindeutigen Abgrenzung des Leistungsumfangs, geht dies zulasten des Bestellers.
Zugleich bejahte das Gericht den Vergütungsanspruch trotz fehlender Abnahme. Da der Besteller keine Erfüllungs- oder Nachbesserungsansprüche mehr geltend machte, sondern die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigerte und lediglich Schadensersatz verlangte, war eine förmliche Abnahme entbehrlich. Der Unternehmer konnte den Werklohn daher auch ohne Abnahme verlangen. -
Nachträgliche Herabsetzung der monatlichen Rente bei Riester-Verträgen
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es um fondsgebundene Riester-Rentenversicherungen, bei denen die spätere Rentenhöhe anhand eines im Versicherungsschein festgelegten Rentenfaktors berechnet wird. Dieser Rentenfaktor beruht auf den vom Versicherer angenommenen Rechnungsgrundlagen, insbesondere dem Rechnungszins und der kalkulierten Lebenserwartung, und bestimmt die monatliche Rente je 10.000 € Policenwert.
Die in einigen Verträgen verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sahen vor, dass der Versicherer den Rentenfaktor herabsetzen darf, wenn sich nach Vertragsschluss unvorhersehbare Umstände ergeben, etwa eine deutlich steigende Lebenserwartung oder dauerhaft sinkende Kapitalmarktrenditen. Auf Grundlage dieser Klausel hatte der Versicherer den Rentenfaktor mehrfach abgesenkt.
Der BGH erklärte diese Klausel für unwirksam. Zwar kann ein Versicherer bei langfristigen Vorsorgeverträgen auf nachträgliche Störungen des wirtschaftlichen Gleichgewichts reagieren, unzumutbar ist jedoch ein einseitig ausgestaltetes Anpassungsrecht. Die Klausel erlaubte ausschließlich eine Reduzierung der Rentenleistung, verpflichtete den Versicherer aber nicht dazu, den Rentenfaktor bei später verbesserten Umständen wieder anzuheben.
Damit verstößt die Regelung gegen das sog. Symmetriegebot. Dieses verlangt, dass Verschlechterungen und Verbesserungen der maßgeblichen Umstände gleichbehandelt werden. Ein Versicherer, der sich das Recht zur Herabsetzung der Leistung vorbehält, muss daher auch verpflichtet sein, positive Entwicklungen in vergleichbarer Weise an die Versicherungsnehmer weiterzugeben. -
Straßenverkehr – Sonderrechte von Einsatzfahrzeugen
Ereignet sich ein Unfall beim Linksabbiegen, spricht regelmäßig der typische Geschehensablauf dafür, dass der Abbiegende seine besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat.
Besondere Anforderungen gelten, wenn ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn im Verkehr unterwegs ist (hier: Katastrophenschutzeinsatz einer Rettungshundestaffel). Solche Fahrzeuge dürfen in Notsituationen von den üblichen Verkehrsregeln abweichen, bleiben aber auf die Mithilfe der übrigen Verkehrsteilnehmer angewiesen. Diese müssen unverzüglich Platz schaffen, sobald sich ein Einsatzfahrzeug nähert. Ob rechts ausgewichen oder besser angehalten werden muss, hängt von der konkreten Verkehrssituation ab. Maßgeblich ist, dass das Fahrzeug mit höchster Priorität freie Bahn erhält.
Kommt es dennoch zur Kollision und hat der Geschädigte besonders schwerwiegend gegen seine Pflichten verstoßen, etwa durch unachtsames Abbiegen und fehlende Reaktion auf das Einsatzfahrzeug, kann seine eigene Verantwortung so überwiegen, dass die Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs vollständig zurücktritt. -
Dreizeugentestament – Unterschrift des Erblassers zwingend erforderlich
Ein Dreizeugentestament ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zulässig, wenn der Erblasser sich objektiv oder nach übereinstimmender (subjektiver) Überzeugung aller drei Zeugen in so naher Todesgefahr befindet, dass eine Errichtung vor dem Bürgermeister oder Notar nicht mehr möglich erscheint.
Das Oberlandesgericht München (OLG) stellte dazu jedoch klar, dass die Unterschrift des unterschriftsfähigen Erblassers zu den zwingenden Erfordernissen eines wirksamen Nottestaments gehört. Fehlt sie, liegt ein wirksames Nottestament auch dann nicht vor, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Erblasser die Erklärung abgegeben hat. Die Unterschrift des Erblassers ist nur dann entbehrlich, wenn er nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung der drei Zeugen nicht schreiben kann.
In dem Fall aus der Praxis wurde ein Dreizeugentestament niedergeschrieben und von allen unterschrieben, außer von der Erblasserin. Da sie wenige Stunden zuvor noch ein ärztliches Formular eigenhändig unterzeichnet hatte, gingen die OLG-Richter davon aus, dass sie durchaus in der Lage gewesen wäre, selbst zu unterschreiben. Damit erklärte das Gericht das Dreizeugentestament für formunwirksam und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, keinen Erbschein aufgrund dieses Testaments zu erteilen.