Themen aus dem Steuerrecht

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    Verbraucherpreisindex

    Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

    2026
    125,8  August
    125,6  Juli
    124,6  Juni
    125,0  Mai
    125,2  April
    124,5  März
    123,1  Februar
    122,8  Januar

    2025
    122,7  Dezember
    122,7  November
    123,0  Oktober
    122,6  September


    Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
    http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

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    Basiszins / Verzugszins

    • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

      Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
      Basiszinssatz + 5-%-Punkte

      Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
      Basiszinssatz + 8-%-Punkte

      Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
      Basiszinssatz + 9-%-Punkte
      zzgl. 40 € Pauschale

    • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
      maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

      seit 01.07.2026 = 1,52 %
      01.01.2025 - 30.06.2026 = 1,27 %
      01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 %
      01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
      01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
      01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
      01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
      01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
      01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
      01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
      01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
      01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
      01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
      01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
      01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
    Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
    www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

    Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

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    Fälligkeitstermine Oktober 2026

    • Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer,
      Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 12.10.2026
      (Zahlungsschonfrist 15.10.2026)

    • Sozialversicherungsbeiträge: 25.10.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
      (Zahlung 28.10.2026)

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    Einfahrt in den fließenden Verkehr – Vorrang auch für überholende Fahrzeuge

    Nach der Straßenverkehrs-Ordnung hat derjenige, der von einem anderen Straßenteil – hier aus einer Parkbucht/Grundstückseinfahrt – auf die Fahrbahn einfährt, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

    Die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge haben gegenüber dem vom rechten Fahrbahnrand an- und in die Straße einfahrenden Verkehr Vorrang. Auf diesen Vorrang gegenüber dem einfahrenden Verkehr dürfen die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge vertrauen.

    Der Vorrang gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Der Einfahrende hat sich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber vorrangig Berechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht. Auch das Befahren des linken Fahrstreifens durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern. Zudem ist der Fahrer verpflichtet, einer zeitweise bestehenden Sichtbehinderung durch das Hineintasten in den Straßenraum Rechnung zu tragen.

    In einem vom Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) entschiedenen Fall überholte ein Motorradfahrer auf einer innerörtlichen Straße ein vor ihm fahrendes Fahrzeug und fuhr dazu auf die linke Fahrbahnseite. Gleichzeitig fuhr ein Pkw mit etwa 11 km/h aus einer rechts gelegenen Grundstücksausfahrt bzw. Parkbucht auf die Straße und wollte nach links abbiegen. Aufgrund eingeschränkter Sicht hatten sich die beiden Fahrer zuvor nicht gesehen. Dabei kam es zur Kollision zwischen dem Motorrad und dem Pkw. Das OLG kam zu der Entscheidung, dass der Autofahrer für die Folgen des Unfalls allein haftet.

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    Blumenkübel können Hindernis auf Gehweg darstellen

    In einem vom Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) entschiedenen Fall hatte eine Anwohnerin mehrere Blumenkübel auf einem öffentlichen Gehweg aufgestellt. Die Behörde forderte sie auf, diese zu entfernen. Nach Auffassung des Gerichts diente das Aufstellen der Kübel der Verschönerung und war keine übliche Gehwegnutzung, da es über die zum Gemeingebrauch gehörenden verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinausging. Über die deshalb erforderliche Sondernutzungserlaubnis verfügte die Anwohnerin nicht.

    Das OVG entschied, dass die Blumenkübel die Sicherheit des Verkehrs gefährdeten, denn die Fläche des 1,50 m breiten Bürgersteigs wurde zu fast 1/3 von den Blumenkübeln und den zum Teil überhängenden Pflanzen in Anspruch genommen. Für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer verblieb dadurch nur noch eine Breite von etwa einem Meter. Dies schränkte den dort zulässigen Verkehr, zu dem nicht nur Fußgänger, sondern auch radfahrende Kinder, Rollstuhlfahrer und Kin­derwagen gehören, in erheblichem Maße ein.

    Auch der Hinweis der Anwohnerin, dass die Blumenkübel bereits seit rund 20 Jahren auf dem Gehweg standen und von der Behörde offenbar geduldet worden waren, änderte daran nichts. So begründet allein das langjährige Nichteinschreiten einer Behörde grundsätzlich keinen Anspruch darauf, einen rechtswidrigen Zustand dauerhaft beibehalten zu dürfen.