Themen aus dem Steuerrecht
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E-Rechnung: Was Unternehmen ab 1.1.2027 wissen müssen
Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und Aufbewahrung von E-Rechnungen ist für sämtliche Unternehmen seit dem 1.1.2025 Pflicht. Die Übergangsregelung betrifft lediglich das Ausstellen und Versenden von E-Rechnungen.
Zum 1.1.2027 beginnt bei der E-Rechnung die entscheidende zweite Stufe für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen im Rahmen der B2B-Umsätze ab 800.000 € Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Kalenderjahr 2026. Dieser muss E-Rechnungen im X-Rechnungs- oder ZUGFeRD-Format oder in sonstiger zulässiger Ausgestaltung erstellen. Eine einfache PDF-Datei reicht grundsätzlich nicht mehr.
Hat derselbe Unternehmer 2026 dagegen nur 600.000 € Gesamtumsatz, darf er für seine 2027 ausgeführten Umsätze aufgrund der Übergangsregelung noch bis 31.12.2027 eine Papierrechnung bzw. – mit Zustimmung des Empfängers – beispielsweise eine PDF-Rechnung verwenden.
Für Kleinunternehmer gilt abweichend von den genannten Regelungen Folgendes:
Kleinunternehmer müssen seit 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und aufbewahren können. Der Versand von E-Rechnungen ist für Kleinunternehmer nicht verpflichtend. Diese dürfen also neben der Papierrechnung auch weiterhin PDF-Rechnungen ausstellen. Die freiwillige Versendung von E-Rechnungen ist allerdings möglich.
Auch bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, steuerfreien Umsätzen sowie insgesamt bei Rechnungen an Endverbraucher ist die E-Rechnung nicht verpflichtend.
Zusammenfassend gilt Folgendes:
Zeitplan im Überblick 2025 – 2026 Übergangsregelung für alle Rechnungsaussteller 2027 E-Rechnungspflicht für Rechnungsaussteller mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz 2028 E-Rechnungspflicht für alle betroffenen inländischen B2B-Umsätze (Ausnahme: Kleinunternehmer)
Wichtig: Unternehmen, die zu den jeweils für sie geltenden Stichtagen nicht ordnungsgemäß E-Rechnungen empfangen, verarbeiten, aufbewahren und versenden können, eröffnen der Finanzverwaltung die Möglichkeit, Umsätze zu schätzen, den Vorsteuerabzug zu versagen oder Bußgelder verhängen zu lassen!
Es ist geplant, die Aufbewahrungsfrist für alle Unternehmen von 10 Jahren auf 15 Jahre zu verlängern. Ob die Umsetzung noch für 2027 erfolgt, ist noch nicht bekannt. -
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2026
125,6 Juli
124,6 Juni
125,0 Mai
125,2 April
124,5 März
123,1 Februar
122,8 Januar
2025
122,7 Dezember
122,7 November
123,0 Oktober
122,6 September
122,3 August
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -
Basiszins / Verzugszins
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Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2026 = 1,52 %
01.01.2025 - 30.06.2026 = 1,27 %
01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 %
01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! -
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
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Fälligkeitstermine - September 2026
- Umsatzsteuer (mtl.),
für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.9.2026
(Zahlungsschonfrist 14.9.2026) - Sozialversicherungsbeiträge: 23.9.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
(Zahlung 28.9.2026)
- Umsatzsteuer (mtl.),
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Gemeinschaftliches Testament – Mitunterzeichnung setzt Kenntnis des Inhalts voraus
Grundsätzlich können Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten, ohne dass beide den gesamten Text eigenhändig verfassen müssen. Dabei genügt es, wenn ein Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung handschriftlich niederschreibt und der andere sie eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei auch angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat.
Der mitunterzeichnende Ehepartner muss jedoch den Inhalt der schriftlich niedergelegten Erklärung kennen und sich diesen als eigenen letzten Willen zu eigen machen. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass er die Erklärung vor der Unterzeichnung lesen und ihren Inhalt erfassen kann.
Eine vorherige mündliche Verständigung der Ehegatten über die gewünschte Verteilung des Nachlasses kann dies nicht ohne Weiteres ersetzen. Entscheidend ist, dass sich die Zustimmung des mitunterzeichnenden Ehepartners auf den konkret niedergeschriebenen Inhalt des Testaments bezieht.
Bestehen Zweifel daran, ob der Ehepartner den Text vor seiner Unterschrift überhaupt lesen oder zur Kenntnis nehmen konnte, führt dies gegebenenfalls zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments. Das kann insbesondere dann Bedeutung haben, wenn die betreffende Person aufgrund ihres Gesundheitszustands, körperlicher Einschränkungen oder einer eingeschränkten Sehfähigkeit nicht ohne Weiteres in der Lage war, den Testamentstext wahrzunehmen.
Diese Anforderungen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 10.2.2026 hervorgehoben.