Themen aus dem Steuerrecht

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    Differenzkindergeld für in anderem Mitgliedstaat lebende Kinder

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15.1.2026 entschieden, dass ein Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld nicht besteht, wenn die Familie in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebt, dort Familienleistungen erhält und der deutsche Kindergeldanspruch allein wegen inländischer Vermietungseinkünfte des Elternteils existiert und sich hieraus die unbeschränkte Steuerpflicht ergibt.

    Differenzkindergeld wird aus der deutschen Familienkasse i. d. R. gezahlt, wenn ein Elternteil für ein Kind in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedrigeres Kindergeld erhält als dies Eltern in Deutschland gezahlt wird. Allerdings besteht der Anspruch nur, wenn ein Elternteil in Deutschland aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist.

    Im entschiedenen Fall war die Klägerin mit ihren Kindern von Deutschland nach Ungarn gezogen und hatte in Deutschland danach weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt. In Ungarn bezog sie für ihre Kinder Familienleistungen, die niedriger waren als der Kindergeldanspruch in Deutschland. Sie ging in Deutschland jedoch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und erzielte auch keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Allerdings war sie aufgrund von Vermietungseinkünften in Deutschland gleichwohl unbeschränkt steuerpflichtig. Dies ist möglich, wenn ein Steuerpflichtiger einen entsprechenden Antrag stellt. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung danach auf.

    Hiergegen wendete sich die Klägerin. Sie wollte Differenzkindergeld beanspruchen und sah die Voraussetzungen aufgrund der inländischen Vermietungseinkünfte in Deutschland und unbeschränkter Steuerpflicht als gegeben an.

    Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht als auch der BFH lehnten den Anspruch auf Differenzkindergeld jedoch ab, da dieses neben der unbeschränkten Steuerpflicht eine „Beschäftigung“ im Inland erfordere. Vermögenseinkünfte wie Vermietungseinkünfte stellen nach den gerichtlichen Entscheidungen jedoch keine „Beschäftigung“ im Sinne des Gesetzes dar. Hierfür ist die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen oder einer selbstständigen Tätigkeit im Inland erforderlich.

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    Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Der Entwurf enthält zahlreiche Anpassungen aufgrund von EU-Recht, BFH- und EuGH-Rechtsprechung sowie Einzelmaßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zur Missbrauchsbekämpfung.

    Bislang erkennbare Schwerpunkte liegen in folgenden Bereichen:

    • Optionale statt automatische umsatzsteuerliche Organschaft (gilt ab 2029).

    • Grds. gesetzliche Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken auf Grund und Boden einerseits sowie Gebäuden andererseits nach dem Verhältnis der Verkehrswerte. Eine abweichende Aufteilung kann bei Nachvollziehbarkeit vertraglich vereinbart werden. Anderenfalls soll eine Bewertung nach Sachverständigengutachten möglich sein (gilt ab Tag nach Verkündung).

    • Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag werden als Folge der Umsetzung einer EuGH-Entscheidung künftig für Kinder mit Wohnsitz in EU-/EWR-Staaten ungekürzt gewährt (gilt in allen offenen Fällen).

    • Zwecks Klarstellung der BFH-Rechtsprechung wird für die Berechnung der steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge künftig nur steuerpflichtiger laufender Arbeitslohn herangezogen (gilt ab 1.1.2027).

    • Zum Zwecke der Quellensteuerentlastung wird die Freigrenze für Kleinhonorare von 250 € auf 500 € angehoben, die Freigrenze für das antragslose Freistellungsverfahren steigt von 10.000 € auf 100.000 € (gilt ab 1.1.2027).

    • Anhebung des Zinssatzes der Vollverzinsung auf 3,6 % p.a. (ab 1.1.2027).

    • Ausweitung der Digitalisierung und elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung).

    • Erweiterte Prüfungs- und Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung).

    • Anhebung der Forschungszulage von 15 Mio. € auf 25 Mio. € (rückwirkend ab 1.1.2026).

    • Eine dauerhafte Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte im Inland wird von 48 Monate auf 24 Monate verkürzt (gilt ab 1.1.2027).

    • Erweiterte Meldepflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Korrekturmöglichkeiten (gültig ab 1.1.2028).

    • Die Fachverbände sind bis zum 12.6.2026 (nach Redaktionsschluss) aufgefordert, Stellungnahmen an das BMF abzugeben. Über das weitere Verfahren wird berichtet.

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    Verbraucherpreisindex

    Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

    2026
    125,2  April
    124,5  März
    123,1  Februar
    122,8  Januar

    2025
    122,7  Dezember
    122,7  November
    123,0  Oktober
    122,6  September
    122,3  August
    122,2  Juli
    121,8  Juni
    121,8  Mai


    Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
    http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

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    Basiszins / Verzugszins

    • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

      Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
      Basiszinssatz + 5-%-Punkte

      Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
      Basiszinssatz + 8-%-Punkte

      Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
      Basiszinssatz + 9-%-Punkte
      zzgl. 40 € Pauschale

    • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
      maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

      seit 01.01.2026 = 1,27 %
      01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 %
      01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
      01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
      01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
      01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
      01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
      01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
      01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
      01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
      01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
      01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
      01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
      01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
    Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
    www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

    Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

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    Fälligkeitstermine - Juni 2026

    • Umsatzsteuer (mtl.),
      für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
      Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
      Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.6.2026
      (Zahlungsschonfrist 15.6.2026)

    • Sozialversicherungsbeiträge: 23.6.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
      (Zahlung 26.6.2026)